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Falschparken auf Behindertenparkplätzen Liebe Verkehrsteilnehmerin, stellen Sie Ihr Fahrzeug verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz mit dem "Rollstuhlfahrersymbol" ab, kann Ihnen ein Verwarnungsgeld in Höhe von ~35 € angeboten werden. Unter Umständen kann Ihr Fahrzeug auf Ihre Kosten abgeschleppt werden. Das erscheint Ihnen zu teuer und unangemessen, und Sie selbst besitzen vielleicht sogar einen Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes, in welchem Ihnen eine Gehbehinderung ("G") bescheinigt wird. Hier erläutern wir Ihnen, warum gerade diese Bei dem Personenkreis, welchem auf dem von Ihnen belegten Parkplatz das Parken gestattet ist, handelt es sich ausschließlich um schwerstbehinderte Personen mit einer Für diesen og. Personenkreis ist die Möglichkeit, ausgeschilderte Parkplätze an zentral Für viele dieser Schwerbehinderten bedeutet ein belegter Behindertenparkplatz, Die Besonderheiten eines Parkplatzes für Schwerbehinderte: Die Parkplätze für Schwerstbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Das Befahren der Fahrbahn mit dem Rollstuhl birgt ein hohes Risiko. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist für den genannten Personenkreis oft nicht Parkausweis Die dunkel-blauen Ausweise “Schwerbehindert”: Die hell-blauen Ausweise “Parkausweis für Behinderte”: Sollten Sie selbst einen Schwerbehindertenausweis Wir wissen, Sie haben es nicht leicht. Aber es gibt Menschen, die an ihrem Schicksal noch schwerer zu tragen haben. Bitte bedenken Sie, dass Sie selbst in den allermeisten Fällen mit einem "normalen" Parkplatz auskommen. Die Schwerstbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind zwingend Die hier aufgeführten Beispiele zeigen Ihnen, dass die konsequente Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit keine Schikane ist. Sie ist notwendig, um schicksalsgeprüften Mitmenschen die Bewältigung ihres täglichen Lebens zu ermöglichen.
Denken Sie bitte an die Folgen, die Ihre Bequemlichkeit für einen behinderten Mitmenschen haben kann. Bitte nehmen Sie sich die Zeit, um einen anderen Parkplatz zu suchen. Bitte halten Sie die für Schwerstbehinderte reservierten Parkplätze stets frei. Ihre Mitmenschen werden es Ihnen danken. :-) Nicht zu vergessen - Ausländische Behinderte Das Recht, ihr Kraftfahrzeug unter Benutzung eines von den zuständigen Behörden im Heimatland ausgestellten Parkausweises oder des EU-einheitlichen Parkausweises auf Behindertenparkplätzen abstellen zu dürfen, haben neben den Angehörigen der EU-Staaten auch Schwerbehinderte aus den nachfolgenden Staaten: Albanien, Aserbeidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Jugoslawien, Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Russland, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Ukraine, Weißrussland Im Rahmen der Gegenseitigkeit darf in diesen Ländern auch mit deutschem oder dem EU-einheitlichen Parkausweis auf den mit einem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Parkplätzen geparkt werden.
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