Falschparken auf Behindertenparkplätzen

    Liebe Verkehrsteilnehmerin,
    lieber Verkehrsteilnehmer,

    stellen Sie Ihr Fahrzeug verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz mit dem "Rollstuhlfahrersymbol" ab, kann Ihnen ein Verwarnungsgeld in Höhe von ~35 € angeboten werden. Unter Umständen kann Ihr Fahrzeug auf Ihre Kosten abgeschleppt werden.

    Das erscheint Ihnen zu teuer und unangemessen, und Sie selbst besitzen vielleicht sogar einen Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes, in welchem Ihnen eine Gehbehinderung ("G") bescheinigt wird.
     

    Hier erläutern wir Ihnen, warum gerade diese
    Ordnungswidrigkeit konsequent geahndet wird:

    Bei dem Personenkreis, welchem auf dem von Ihnen belegten Parkplatz das Parken gestattet ist, handelt es sich ausschließlich um schwerstbehinderte Personen mit einer
    außergewöhnlichen Gehbehinderung (Einstufung im Schwerbehindertenausweis des
    Versorgungsamtes als "aG"), also z.B. um Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte etc.
    Ferner dürfen Fahrzeuge, mit denen Blinde befördert werden (Einstufung "Bl"),
    dort geparkt werden.

    Für diesen og. Personenkreis ist die Möglichkeit, ausgeschilderte Parkplätze an zentral
    gelegenen Orten zu nutzen, kein Privileg, sondern eine kleine Erleichterung in einer
    sehr schwierigen Lebenslage.

    Für viele dieser Schwerbehinderten bedeutet ein belegter Behindertenparkplatz,
    dass sie unter Umständen unverrichteter Dinge wieder nach Hause fahren müssen.
    Sie können wegen ihrer schweren Behinderung z.B. nicht einfach aussteigen und klären,
    ob jemand das falschgeparkte Kraftfahrzeug kurzfristig wegfahren könnte.
     

    Die Besonderheiten eines Parkplatzes für Schwerbehinderte:

    Die Parkplätze für Schwerstbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung
    und Blinde sind, wenn sie richtig angelegt sind, ein ganzes Stück größer
    als "normale" Parkplätze.
    Bei parallel zur Fahrbahn eingerichteten Parkplätzen sind diese so gestaltet,
    dass hinten ein Hublift ausgefahren werden kann.
    Dies ist bei einem normal großen Parkplatz nicht möglich.

    Schrägparkplätze für Schwerstbehinderte sind z.B. besonders breit, weil ein
    Rollstuhlfahrer zum Ein- oder Aussteigen mehr Platz benötigt als normalwer Weise.
    Behindertenparkplätze liegen in der Regel sehr zentral, weil Schwerstbehinderten mit
    außergewöhnlicher Gehbehinderung nur kurze Wege zuzumuten sind.
    Längere Distanzen können sie nur schwer zurücklegen.

    Das Befahren der Fahrbahn mit dem Rollstuhl birgt ein hohes Risiko.
    Bei richtig angelegten Behindertenparkplätzen befindet sich eine Gehwegabsenkung
    in unmittelbarer Nähe, um Rollstuhlfahrern das sofortige Auffahren auf den
    Gehweg zu ermöglichen.

    Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist für den genannten Personenkreis oft nicht
    möglich, vor allem dort, wo rollstuhlgerechte Busse und Bahnen bzw. Zugänge zu den S- und U-Bahnhöfen nicht vorhanden sind.
    Ein weiteres Problem für gelähmte Rollstuhlfahrer ist oft eine Blasenschwäche.
    Diese Menschen können sich nur für sehr kurze Zeiträume von zu Hause entfernen.
     

    Parkausweis
    Um auf derart gekennzeichneten Parkplätzen parken zu dürfen,
    ist ein besonderer Parkausweis erforderlich:

    Die dunkel-blauen Ausweise “Schwerbehindert”:
    Früher von den deutschen Straßenverkehrsbehörden ausgestellter Ausweis
    (Gültigkeit längstens noch bis 31.12.2010)

    Die hell-blauen Ausweise “Parkausweis für Behinderte”:
    Neuer EU-einheitlicher Parkausweis (ab 01.01.2001), ist mit Passbild
     

    Sollten Sie selbst einen Schwerbehindertenausweis
    von dem Versorgungsamt der Kategorie "G" haben:

    Wir wissen, Sie haben es nicht leicht. Aber es gibt Menschen, die an ihrem Schicksal noch schwerer zu tragen haben. Bitte bedenken Sie, dass Sie selbst in den allermeisten Fällen mit einem "normalen" Parkplatz auskommen.

    Die Schwerstbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind zwingend
    auf die speziell angelegten und beschilderten Parkplätze angewiesen!

    Die hier aufgeführten Beispiele zeigen Ihnen, dass die konsequente Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit keine Schikane ist. Sie ist notwendig, um schicksalsgeprüften Mitmenschen die Bewältigung ihres täglichen Lebens zu ermöglichen.


    Gerade darum:

    Denken Sie bitte an die Folgen, die Ihre Bequemlichkeit für einen behinderten Mitmenschen haben kann. Bitte nehmen Sie sich die Zeit, um einen anderen Parkplatz zu suchen.

    Bitte halten Sie die für Schwerstbehinderte reservierten Parkplätze stets frei.
    Respektieren Sie die besondere Situation unserer behinderten Mitbürger und
    seien Sie einfach fair!

    Ihre Mitmenschen werden es Ihnen danken.   :-)
     

    Nicht zu vergessen - Ausländische Behinderte

    Das Recht, ihr Kraftfahrzeug unter Benutzung eines von den zuständigen Behörden im Heimatland ausgestellten Parkausweises oder des EU-einheitlichen Parkausweises auf Behindertenparkplätzen abstellen zu dürfen, haben neben den Angehörigen der EU-Staaten auch Schwerbehinderte aus den nachfolgenden Staaten:

    Albanien, Aserbeidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Jugoslawien, Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Russland, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Ukraine, Weißrussland

    Im Rahmen der Gegenseitigkeit darf in diesen Ländern auch mit deutschem oder dem EU-einheitlichen Parkausweis auf den mit einem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Parkplätzen geparkt werden.

     

 

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